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Nach Tieferlegung NSW zu tief für TÜV

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    Nach Tieferlegung NSW zu tief für TÜV

    Hallo Zusammen,

    wollte das Fahrwerk (29134-1) heute eintragen (SRT8 ), so wie auch das letzte mal bei meinem 300C Diesel.
    Jedoch diesmal hat der selbe Prüfer sich an dem Abstand zwischen Boden und Nebelscheinwerfer aufgehangen.
    Soll 250mm, Ist 200mm.
    So tief ist die Kiste nicht, ich vermute mit dem Original SRT8 Fahrwerk ist man unter 250mm, gemessen habe ich aber nicht.

    Der Prüfer meinte, durch Entfernung der Nebelscheinwerfer, würde er es eintragen, jedoch im Schein dies auch dokumentieren.
    Ein SRT8 ohne Nebelscheinwerfer sieht jedoch sehr bescheiden aus.
    Man könnte natürlich irgendwelche Renngitter reinbasteln, ich wollte ihn aber original haben.

    Was würdet ihr mir empfehlen?
    Wie habt ihr das Problem gelöst?

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    #2
    Die 250mm gelten laut §53d StVZO nur für NebelSCHLUSSleuchten!
    Bei NebelSCHEINWERFERN sind mir gemäß §52 nur die 400mm bis zur Fahrzeugkante seitlich bekannt.
    Wenn ich mir den MR2 meiner Holden ansehe, dann sind die Nebler auch wesentlich niedriger als 250mm (ab Werk).
    Ich bin keine Signatur, ich putze hier nur.https://www.bilder-hochladen.net/files/7yg5-3h-bc40.gif

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      #3
      Stimmt, eine Mindesthöhe vom Boden für NSW ist in § 52 nicht aufgeführt, nur die von Mr. Yellow schon erwähnten 400mm. Sie dürfen nur nicht höher als das Abblendlicht angebracht sein Es gilt sonst nur noch eine Regelung bezüglich der Blendwirkung.

      Hier der komplette zugehörige § 52 Abs.1:

      § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

      (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.



      "Druckluft-Hybrid" mit fast 90PS... pro Zylinder!

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        #4
        Ach das wird nichts, man kanns drehen wie man will. Ich werde die NSW ausbauen und dort das selbe Mesh in der selben Anordnung verbauen, wie im Grill.
        image.png

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          #5
          Lass den Blödsinn.
          Hab gestern mal an meinem originalen 5.7er mit OEM-Fahrwerk gemessen.
          Der hat vom Boden bis Unterkante NSW 220mm.
          Dann müssten ja streng genommen ALLE 300C illegal unterwegs sein.
          Der TÜV-Prüfer hat keine Ahnung.
          Lass dir von ihm mal schriftlich zeigen, wo das mit den 250mm steht.
          Es geht hier um festverbaute Beleuchtungseinrichtungen ab Werk und NICHT um Anbauteile!
          Ich bin keine Signatur, ich putze hier nur.https://www.bilder-hochladen.net/files/7yg5-3h-bc40.gif

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            #6
            Entweder keine Ahnung, oder, wie so weit verbreitet, ne Abneigung gegen Ami-Karren!
            "Druckluft-Hybrid" mit fast 90PS... pro Zylinder!

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