Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit, ABE's bleiben jedoch bestehen und müssen auch nicht in eine TTG umgewandelt werden.
Mit der Veröffentlichung im BGBl ergeben sich für das Teilegutachten-System folgende Übergangsfristen:
Teilegutachten im Sinne des Paragraf 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19.Juni 2024 geltenden Fassung
dürfen 1. bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden.
2. nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet werden.
Das bedeutet, der Paragraf 19 Absatz 3 Satz 1….
ist nach dem 19. Juni 2028 nicht mehr anwendbar und somit können Teile nicht mehr nach diesem Verfahren eingetragen werden“, so der VDAT.
Danach nur noch Eintragungen mit einer 21 Abnahme.
Hier mal ein Video zum Verständnis dazu...ok...ist BMW lastig...aber gut erklärt.
Mit der Veröffentlichung im BGBl ergeben sich für das Teilegutachten-System folgende Übergangsfristen:
Teilegutachten im Sinne des Paragraf 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19.Juni 2024 geltenden Fassung
dürfen 1. bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden.
2. nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet werden.
Das bedeutet, der Paragraf 19 Absatz 3 Satz 1….
ist nach dem 19. Juni 2028 nicht mehr anwendbar und somit können Teile nicht mehr nach diesem Verfahren eingetragen werden“, so der VDAT.
Danach nur noch Eintragungen mit einer 21 Abnahme.
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